Corona: Kontaktreduzierende Maßnahmen für die Samtgemeinde Sögel angeordnet

FAQ zur Allgemeinverfügung des Landkreises
06.10.2020

Mit wie vielen Personen darf man sich treffen? 
Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in dem Gebiet der Samtgemeinde Sögel auf insgesamt 6 Personen begrenzt. Das bedeutet, ein 6-Personen-Treffen gilt sowohl für zu Hause als auch in einem Café, Restaurant u. ä..


Und wenn wir als Familie schon mehr als 6 Personen sind?
Ausgenommen von der 6-Personen-Regel sind Personen aus zwei Hausständen (z.B. zwei Familien mit je 4 oder 5 Personen) sowie enge Familienangehörige. Dazu zählen Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner.


Können wir unsere Hochzeit- oder Erstkommunion feiern?
Anlässe wie z.B. Hochzeit, Erstkommunion, Taufen oder Beerdigungen sind ebenfalls von der 6-Personen-Regel ausgenommen. Hier gilt die derzeitige Verordnung des Landes Niedersachsen (Stand 25.09.2020: zulässig mit max. 50 Personen, wenn die Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden).


Wie sieht es aus mit Sport in der Samtgemeinde Sögel? 
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Mannschaften und Kontaktsport sowie der Schulsport sind vorerst nicht möglich.


Was ist mit Veranstaltungen in der SG Sögel?
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, vgl. § 24 Abs. 2 der Landes-Verordnung, gilt: Es dürfen max. 100 Personen sitzend teilnehmen. Zudem gilt hier ein Ausschankverbot ab 18 Uhr für Spirituosen und ab 22 Uhr für sonstige alkoholische Getränke.


Was muss an den Schulen in der Samtgemeinde beachtet werden?
Alle Schülerinnen und Schüler und das gesamte Lehrpersonal der allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufen I (ab Klasse 5) und II müssen bis zu den Herbstferien auch in den Klassenräumen während der Unterrichtsstunden einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausgenommen sind nur Personen, denen aus medizinischen Gründen (ärztliches Attest) das Tragen eines Mund- Nasen- Schutzes nicht zugemutet werden kann.


Bis wann gelten die Maßnahmen?
Zunächst einmal bis einschließlich Montag, dem 19. Oktober 2020.


Ich habe noch offene Fragen, an wen kann ich mich wenden?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgertelefons stehen zu den Öffnungszeiten der Kreisverwaltung sowie am Wochenende für ausschließlich medizinische Fragen von 10 – 14 Uhr unter den folgenden Telefonnummern zur Verfügung: 05931 44-5701 und 05931 44-570